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Als Kernstück unseres Rechtsstaats ist das im Grundgesetz niedergelegte Gebot anzusehen, dass von den Gerichten zu behandelnde Angelegenheiten nur vor dem jeweils zuständigen, sogenannten "gesetzlichen Richter" bearbeitet werden dürfen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Dieser Grundsatz ist wesentlich für eine unabhängige Justiz. Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des Geschäftsverteilungsplans der Richterinnen und Richter eines Amtsgerichts deutlich. In ihm sind die Regelungen erhalten, aus denen sich die jeweils zuständige Richterin oder der jeweils zuständige Richter ergibt: